Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 224

§ 224 – Leistungsort, Tag der Zahlung

(1) Zahlungen an Finanzbehörden sind an die zuständige Kasse zu entrichten. Außerhalb des Kassenraums können Zahlungsmittel nur einem Amtsträger übergeben werden, der zur Annahme von Zahlungsmitteln außerhalb des Kassenraums besonders ermächtigt worden ist und sich hierüber ausweisen kann. (2) Eine wirksam geleistete Zahlung gilt als entrichtet: bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln am Tag des Eingangs, bei Hingabe oder Übersendung von Schecks jedoch drei Tage nach dem Tag des Eingangs, normal normal bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Finanzbehörde und bei Einzahlung mit Zahlschein an dem Tag, an dem der Betrag der Finanzbehörde gutgeschrieben wird, normal normal bei Vorliegen eines SEPA-Lastschriftmandats am Fälligkeitstag. normal normal normal arabic (3) Zahlungen der Finanzbehörden sind unbar zu leisten. Das Bundesministerium der Finanzen und die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden können für ihre Geschäftsbereiche Ausnahmen zulassen. Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung oder Zahlungsanweisung der dritte Tag nach der Hingabe oder Absendung des Auftrags an das Kreditinstitut oder, wenn der Betrag nicht sofort abgebucht werden soll, der dritte Tag nach der Abbuchung. (4) Die zuständige Kasse kann für die Übergabe von Zahlungsmitteln gegen Quittung geschlossen werden. Absatz 2 Nummer 1 gilt entsprechend, wenn bei der Schließung von Kassen nach Satz 1 am Ort der Kasse eine oder mehrere Zweiganstalten der Deutschen Bundesbank oder, falls solche am Ort der Kasse nicht bestehen, ein oder mehrere Kreditinstitute ermächtigt werden, für die Kasse Zahlungsmittel gegen Quittung anzunehmen.

Kurz erklärt

  • Zahlungen an Finanzbehörden müssen an die zuständige Kasse geleistet werden, außer sie werden einem autorisierten Amtsträger übergeben.
  • Eine Zahlung gilt als wirksam, wenn sie am Tag des Eingangs erfolgt, bei Schecks jedoch erst drei Tage später.
  • Zahlungen müssen in der Regel unbar erfolgen, es sei denn, es gibt Ausnahmen von den zuständigen Behörden.
  • Der Zahlungstag für Überweisungen ist der dritte Tag nach der Absendung des Auftrags an die Bank.
  • Die Kasse kann geschlossen sein, wobei dann autorisierte Banken oder Zweiganstalten der Deutschen Bundesbank Zahlungen gegen Quittung annehmen können.